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AGB für Geschäftskunden

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Gültig für: Unternehmer (B2B)

Für Verbraucher (Privatkunden) gelten gesonderte Bedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der ATBM GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern (nachfolgend "Auftraggeber") im Sinne des § 1 UGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen der Lieferbarkeit bleiben vorbehalten.

2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Die Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Umfang der Leistung.

3. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 20%.

2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung:

  • 30% nach Auftragserteilung als Anzahlung
  • 50% nach Fertigstellung des Brunnens
  • 20% nach Abnahme und Rechnungslegung - zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto

3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. gemäß § 456 UGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorliegen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Die angegebenen Liefer- und Ausführungszeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Frist schriftlich vereinbart wurde.

2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (ungünstige Witterung, Erdbeben, behördliche Auflagen, Epidemien, Krieg, Aufruhr) berechtigen den Auftragnehmer, die Liefer- und Leistungszeit angemessen zu verlängern. Gleiches gilt für Betriebsstörungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.

3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen zur Ausübung von Rechten berechtigt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Bedingungen zur Verfügung:

  • Zugang zum Baustellengelände
  • Wasser- und Stromanschluss (kostenlos)
  • Lagermöglichkeiten für Material und Geräte
  • Entsorgung des Bohrkleins, sofern nicht anders vereinbart
  • Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen (z.B. wasserrechtliche Bewilligungen)

2. Verzögert sich die Ausführung aufgrund unterlassener Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer angemessene Verzögerungsschadenersatzansprüche (z.B. Maschinenstillstandszeiten) geltend machen.

3. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch unzureichende oder unrichtige Informationen über örtliche Gegebenheiten (unterirdische Leitungen, Fundamente, Altlasten) entstehen.

§ 6 Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe bzw. der Abnahme auf den Auftraggeber über. Wird die Abnahme vom Auftraggeber ohne triftigen Grund verzögert oder verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt.

2. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder konkludent durch Inbetriebnahme und Nutzung der Leistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich vorzunehmen, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist.

§ 6 Gewährleistung und Mängelhaftung

1. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme der Leistung gemäß § 924 ABGB.

2. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme, anzuzeigen.

3. Bei Mängeln hat der Auftraggeber zunächst nur Anspruch auf Verbesserung (Nacherfüllung). Der Auftragnehmer kann die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) wählen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

4. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden aufgrund: natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Bedienung, Nichtbeachtung von Wartungshinweisen, äußerer Einflüsse (Überschwemmung, Erdbeben), Modifikationen durch den Auftraggeber oder Dritte.

§ 7 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder leitenden Angestellten.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Datenschutzverletzungen ist ausgeschlossen.

3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit) bleibt unbeschränkt.

4. Die gesamthafte Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den Auftragswert begrenzt, maximal jedoch auf EUR 100.000,- pro Schadensfall.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen (z.B. Pfändung, Beschlagnahme).

3. Bei Vertragsverletzung durch den Auftraggeber (Zahlungsverzug) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten betriebsinternen Informationen, Kalkulationsunterlagen und technischen Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 12 Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers (2473 Potzneusiedl) zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Februar 2026
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